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Was bedeutet „Archivwürdigkeit“?

Im Archivgesetz für den Freistaat Sachsen, § 2 Begriffsbestimmungen,  steht für archivwürdig:

„(3) Archivwürdig sind Unterlagen, denen ein bleibender Wert für Gesetzgebung, Rechtsprechung, Regierung und Verwaltung, für Wissenschaft und Forschung oder für die Sicherung berechtigter Belange betroffener Personen und Institutionen oder Dritter zukommt.“

Bewertung der Archivwürdigkeit wichtige Aufgabe des Universitätsarchivs Leipzig

Archivalien werden als archivwürdig bewertet, wenn ihnen infolge ihres wissenschaftlichen, rechtlichen, sozialen oder historisch-kulturellen Informationsgehalts ein bleibender Wert für die Forschung, die Aufklärung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart zukommt.  Archivwürdigkeit als Bewertungskriterium ist eine zentrale Grösse in der Archivarbeit. Das Universitätsarchiv Leipzig übernimmt Archivgut, das als archivwürdig bewertet wurde, in das historische Endarchiv. Bewertung von Archivgut als archivwürdig bewirkt eine umfassende und systematische Überlieferungsbildung seit 1409 und für die Zukunft. Geschichte wird im Archiv geschrieben.

Begriffe: Bewertung, Überlieferungsbildung, Kassation, Aktenbildner, Glossar