Im Archivgesetz für den Freistaat Sachsen, § 2 Begriffsbestimmungen, steht für archivwürdig: „(3) Archivwürdig sind Unterlagen, denen ein bleibender Wert für Gesetzgebung, Rechtsprechung, Regierung und Verwaltung, für Wissenschaft und Forschung oder für die Sicherung berechtigter Belange betroffener Personen und Institutionen oder Dritter zukommt.“ Bewertung der Archivwürdigkeit wichtige Aufgabe des Universitätsarchivs Leipzig […]
Archivwürdigkeit
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