Verpflichtung auf das Datengeheimnis
nach § 6 Abs. 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes (SächsDSG) I. d. F. der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), zul. geänd. durch Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270).
Herr/ Frau _____________
wird nach vorheriger Unterrichtung gemäß § 6 Abs. 2 SächsDSG wie folgt auf die Wahrung des Datengeheimnisses sowie die sonstigen bei seiner Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz verpflichtet: Es ist untersagt, personenbezogene Daten ohne entsprechende Befugnis, die sich nach § 4 Abs. 1 SächsDSG nur aus einer Rechtsvorschrift (u. a. Gesetz, Rechtsverordnungen, Satzung) oder der Einwilligung des Betroffenen ergeben kann, zu verarbeiten, d. h. zu erheben, zu speichern, zu verändern, zu anonymisieren, zu übermitteln, zu nutzen, zu sperren oder zu löschen. Hinweise: Dieses Datengeheimnis besteht nach der Beendigung Ihrer Tätigkeit dauerhaft fort. Aus einer Verletzung des Datengeheimnisses ergeben sich für Sie dienst-, arbeits-, ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtliche Konsequenzen. So kann die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 38 SächsDSG mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro oder nach § 39 SächsDSG als Straftat mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.
Unberührt davon bleibt eine mögliche Ahndung nach den §§ 120, 133, 201, 203, 204, 331, 332, 353 b oder 355 StGB mit Freiheits- oder Geldstrafe. Sonstige bei Ihrer Tätigkeit zu beachtende Vorschriften sind insbesondere die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes nach § 9 SächsDSG. In Spezialgesetzen (z. B. dem Beamtenrecht, Tarifrecht, Sozialrecht, Steuerrecht) geregelte Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. Ein Exemplar dieser Verpflichtungsurkunde sowie ein Merkblatt mit Erläuterungen und dem Text der §§ 6, 38 und 39 SächsDSG ist ausgehändigt worden.
Leipzig, Verpflichtete/r Verpflichtende